Statuten des Österreichischen Demokratieförderungs-Vereins – EXODUS
Beschluss der Gründungsveranstaltung vom 20.05.2014
§1 — NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
- Der Verein führt den Namen “Österreichischer Demokratieförderungs-Verein — EXODUS”, kurz “ÖDV — EXODUS”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
§2 — ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erreichung folgender Ziele:
- Förderung der Freiheiten der Menschen und Wahrung der Grundrechte
- Verbesserung der Kommunikation zwischen Bürgern, Politik, Wirtschaft und Kultur
- Ausbau der Direkten Demokratie
- Schutz und Ausbau der Menschenrechte
- Verbreitung des Open-Source Gedankens sowie freier Bildung
- Förderung von Transparenz in der Politik
- Verhinderung und Ablehnung von jeder Art von Rassismus und Extremismus
- Bessere Integration von Menschen mit Behinderung in unsere Gesellschaft
- Wahrung der Privatsphäre und Verhinderung des totalitären Überwachungsstaates
- Verbesserung des politischen Klimas sowie die Förderung von demokratischen und transparenten Bedingungen für alle Bürger und Unternehmen im Allgemeinen
- Reform des Suchtmittelgesetzes zur Wahrung der Religionsfreiheit (spez. Rasta-Bewegung) sowie zur Verhinderung von illegalen international operierenden Drogenkartellen
- Aufbau eines Netzwerkes zur Verbreitung von Optimierungs- und Lösungspotenzialen im Umfeld der demokratischen Kommunikation
- Vermittlung strategischer Hintergründe politischer Kommunikation und Interessensdarstellungen
§3 – MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKS
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Erstellung von Online- und Offline-Publikationen
- Abhaltung von Veranstaltungen
- Organisation von Schulungen
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen von Sponsoren
- Einnahmen aus Spenden und Förderungen
- Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen
- Sommer- und Winterfeste
§4 – Arten der MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und unterstützende Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die für die Erreichung der Vereinsziele nötige Fachkompetenzen besitzen und über einen längeren Zeitraum vereinsförderlich gehandelt haben. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch unterstützende Tätigkeiten im Hintergrund fördern.
§5 – Erwerb der MITGLIEDSCHAFT
- Ordentliche Mitglieder im Österreichischen Demokratieförderungs-Verein — EXODUS sind ausschließlich solche, die vom Vorstand in den Verein aufgenommen wurden. Der Eintritt erfolgt durch Annahme des Eintrittsantrags durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Um ordentliches Mitglied zu werden muss eine Person mindestens 3 Monate als unterstützendes Mitglied tätig gewesen sein. Danach benötigt die Person vier Empfehlungen von ordentlichen Mitgliedern, um einen Vorstandsentscheid über die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied zu erwirken.
- Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein beigetreten sind und ihn unterstützen.
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Streichung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt muss dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden, sofern das Mitglied eine Funktion ausübt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
- wegen groben Vergehens gegen die Vereinsstatuten oder Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
- Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet den Rücktritt von allen Funktionen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§7 – RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Vereinsstatuten sind öffentlich und für jedermann auf der Vereinswebsite zugänglich.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu befolgen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
- Ordentliche Mitglieder:
- Sie haben Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig. Der Beitrag und die Beitragsmodalitäten ergeben sich aus der jeweiligen Beitragsordnung. Zweimaliger Zahlungsverzug trotz entsprechender Mahnung setzt die Mitgliedsrechte bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beiträge außer Kraft.
- Ordentliche Mitglieder können per Vorstandsentscheid wieder zu unterstützenden Mitgliedern herabgestuft werden.
- Unterstützende Mitglieder haben dieselben Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§8 – ORGANE des VEREINS
- Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
- Der Vorstand (§§ 11 und 12)
- Die Verantwortlichen für die Rechnungsprüfung (§14)
- Das Schiedsgericht (§15)
§9 – Die GENERALVERSAMMLUNG
- Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E‑Mail (an die vom Mitglied bekanntgegebene E‑Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a — c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E‑Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorsitz der Generalversammlung wird durch die Generalversammlung selbst gewählt.
§10 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 – Der VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Kassier/in, der/die automatisch der/die Stellvertreter/in des Obmanns/der Obfrau ist.
- Des weiteren gehört dem Vorstand ein Schriftführer/in an. Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier/von der Kassierin schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der Kassier/die Kassierin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der Obmann-/Obfraustellvertreter/in bzw.dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 – AUFGABENRAHMEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
- Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a — c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Er/sie führt auch den Vorsitz und die Protokolle in der Generalversammlung und im Vorstand. In finanziellen Angelegenheiten kann der Obmann / die Obfrau nur gemeinsam mit dem Kassier rechts-verbindliche Erklärungen für den Verein abgeben. Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass der Obmann / die Obfrau nicht eigenmächtig Erklärungen abgeben kann, die zum Schaden des Vereines oder zur nicht sachgerechten Begünstigung des Obmannes / der Obfrau oder dritten Personen führen (sogenanntes Vier-Augen-Prinzip).
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Bei außer-gewöhnlichen Ereignissen, die die Einhaltung des Jahresvoranschlages oder die Existenz des Vereines gefährden, hat er unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Darüber hinaus können rechtsverbindliche Geschäfte, die finanzielle Angelegenheiten betreffen nur dann rechtsgültig geschlossen werden, wenn der Kassier den Vertrag gemeinsam mit dem Obmann / der Obfrau unterfertigt.
- Im Fall der Verhinderung tritt der Kassier/die Kassierin an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau.
- Dem Schriftführer / der Schriftführerin obliegt die Führung des Protokolls während der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Jedenfalls müssen in den Protokollen die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Generalversammlung festgehalten werden. Desgleichen ist eine Liste über die, bei den einzelnen Sitzungen anwesenden Personen zu führen (Beilage). Das Protokoll jeder Vorstandssitzung ist den anderen Vorstands-mitgliedern elektronisch auszuhändigen. Das Protokoll ist am Beginn der nächsten stattfindenden Vorstandssitzung vom Vorstand zu genehmigen. Die Protokolle sind zeitlich geordnet und gemeinsam in einer Protokollsammlung (auch elektronisch) aufzubewahren. Das Protokoll über die General-versammlung ist zur Einsicht für die Mitglieder des Vereines aufzulegen und von der nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen.
- Für den Stellvertreter (Obmann / Obfrau, Kassier, Schriftführer) gelten die oben gemachten Aussagen.
§14 – RECHNUNGSPRÜFUNG
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die General-versammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§15 – Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
- Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 – Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.